
Entwickelt Ihr Unternehmen innovative Software, KI-Lösungen, Maschinen oder technische Verfahren? Dann können Sie sich bis zu 35 % Ihrer förderfähigen Forschungs- und Entwicklungskosten über die steuerliche Forschungszulage sichern.
Das Besondere: Auch bereits begonnene oder abgeschlossene Entwicklungsprojekte können innerhalb der gesetzlichen Fristen gefördert werden.
Wir prüfen Ihre Fördermöglichkeiten und begleiten Sie von der technischen Projektbeschreibung über die BSFZ-Bescheinigung bis zur Vorbereitung des Antrags beim Finanzamt.
Zuerst wird die fachliche Bescheinigung des FuE-Vorhabens bei der BSFZ beantragt. Anschließend erfolgt ein gesonderter Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt.
Budget-Verdoppler unterstützt die technische Projektbeschreibung und die Vorbereitung der Projekt- und Kostendaten. Die steuerliche Einreichung und steuerliche Rückfragen stimmen Sie mit Ihrer dazu befugten Vertretung ab.
Die Forschungszulage ist ein staatlicher, steuerlicher Zuschuss für Unternehmen, die neue Produkte, Software, KI-Lösungen, Maschinen oder technische Verfahren entwickeln.
Gut zu wissen: Auch Start-ups, Unternehmen mit Verlusten und gescheiterte Entwicklungsprojekte können förderfähig sein.
Ausführliche Informationen finden Sie in unseren nachfolgenden FAQ zur Forschungszulage.
In drei Schritten zur Forschungszulage: Potenzial prüfen, BSFZ-Bescheinigung erhalten und Forschungszulage beim Finanzamt beantragen.
Fachliche Grundlagen: BSFZ-Siegel und Voraussetzungen zur Nutzung sowie Antrag auf Forschungszulage nach § 5 FZulG. Stand: .
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Die Forschungszulage ist eine gesetzliche steuerliche Förderung für Forschung und Entwicklung in Deutschland.
Gefördert werden wissenschaftliche und technische Entwicklungsarbeiten, die neue Erkenntnisse gewinnen oder bestehende Produkte, Verfahren und Dienstleistungen wesentlich verbessern sollen.
Anders als viele klassische Förderprogramme ist die Forschungszulage nicht auf einzelne Branchen oder regelmäßig ausgeschriebene Förderaufrufe begrenzt.
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf die Förderung.
Die Forschungszulage beträgt grundsätzlich 25 % der förderfähigen Aufwendungen.
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) kann sich der Fördersatz auf Antrag auf 35 % erhöhen.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die maximale jährliche Bemessungsgrundlage 12 Millionen Euro.
Daraus ergibt sich eine maximale Forschungszulage von:
Zusätzlich gelten gesetzliche und beihilferechtliche Höchstgrenzen. Die genannten Beträge sind deshalb keine garantierte Förderhöhe.
Seit 2026 wurden die Fördermöglichkeiten deutlich verbessert:
Die Fördersätze von 25 % beziehungsweise 35 % für KMU bleiben bestehen.
Nach der derzeitigen Gesetzeslage gelten auch 2027 die seit 2026 verbesserten Rahmenbedingungen.
Dazu gehören die jährliche Bemessungsgrundlage von 12 Millionen Euro, die KMU-Förderquote von bis zu 35 % und die neuen Regelungen für Gemeinkosten bei entsprechend begünstigten Vorhaben.
Eine zusätzliche automatische Erhöhung der Forschungszulage allein aufgrund des Jahreswechsels 2026/2027 ist derzeit nicht vorgesehen.
Die Forschungszulage berechnet sich aus den förderfähigen Aufwendungen eines Wirtschaftsjahres multipliziert mit dem maßgeblichen Fördersatz.
Beispiel: KMU mit einem begünstigten Forschungsprojekt ab 2026
Ohne Gemeinkostenpauschale wären es 105.000 €.
Das Beispiel setzt voraus, dass die Aufwendungen vollständig förderfähig sind, das Vorhaben nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ja. Die Forschungszulage kann auch für bereits abgeschlossene Forschungs- und Entwicklungsprojekte beantragt werden.
Das gilt grundsätzlich für begünstigte Vorhaben, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurden.
Entscheidend sind die gesetzlichen Antrags- und Festsetzungsfristen sowie die tatsächliche Dokumentation der Entwicklungsarbeiten.
Eine rückwirkende Förderung kann besonders interessant sein, wenn Ihr Unternehmen in den vergangenen Jahren eigene Software, Maschinen, Verfahren oder innovative Produkte entwickelt hat.
Das ist abhängig vom jeweiligen Wirtschaftsjahr und den steuerrechtlichen Fristen.
Bei kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahren kann beispielsweise eine erstmalige Festsetzung für 2022 im Jahr 2026 unter den regulären Fristen grundsätzlich noch möglich sein.
Für frühere Jahre muss geprüft werden, ob die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist oder besondere Fristenregelungen greifen.
Wichtig ist deshalb, rückwirkende Forschungszulagenansprüche frühzeitig zu prüfen.
Ja. Anders als bei vielen Investitionszuschüssen ist bei der Forschungszulage kein Förderantrag vor Projektbeginn erforderlich.
Auch bereits abgeschlossene Entwicklungsprojekte können förderfähig sein.
Voraussetzung ist, dass das Vorhaben die FuE-Kriterien erfüllt, die förderfähigen Aufwendungen nachgewiesen werden können und die steuerrechtlichen Fristen eingehalten werden.
Ja. Ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt muss nicht erfolgreich abgeschlossen worden sein, um förderfähig zu sein.
Technische Unsicherheit gehört sogar zu den zentralen Merkmalen begünstigter Forschung und Entwicklung.
Auch ein Projekt, bei dem sich eine technische Lösung als nicht realisierbar herausgestellt hat, kann förderfähig sein, sofern die erforderlichen FuE-Kriterien erfüllt waren.
Die Forschungszulage ist nicht grundsätzlich auf eine feste Projektlaufzeit von beispielsweise zwei oder drei Jahren begrenzt.
Ein förderfähiges FuE-Vorhaben kann sich über mehrere Wirtschaftsjahre erstrecken.
Die förderfähigen Aufwendungen werden dabei grundsätzlich den jeweiligen Wirtschaftsjahren zugeordnet.
Eine Forschungszulage kann deshalb für mehrere Jahre beantragt werden.
Gefördert werden Projekte der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung.
Typische Beispiele sind:
Nicht jede Produktverbesserung oder Digitalisierung ist automatisch Forschung und Entwicklung.
Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beurteilt insbesondere drei zentrale Kriterien:
Neuartigkeit: Das Projekt zielt auf neue Erkenntnisse oder technische Verbesserungen über den bestehenden Wissensstand hinaus.
Risiko beziehungsweise technische Unsicherheit: Es bestehen wissenschaftliche oder technische Herausforderungen, deren Lösung nicht von Anfang an feststeht.
Planmäßigkeit: Die Entwicklung erfolgt systematisch anhand nachvollziehbarer Ziele, Arbeitsschritte und Methoden.
Eine rein kaufmännische Unsicherheit oder ein gewöhnliches Implementierungsrisiko reicht nicht aus.
Ja. Softwareentwicklung kann förderfähig sein, wenn sie die gesetzlichen FuE-Kriterien erfüllt.
Beispiele sind die Entwicklung neuartiger Algorithmen, komplexer Datenverarbeitungsverfahren, innovativer Softwarearchitekturen oder technisch anspruchsvoller Optimierungsverfahren.
Nicht förderfähig sind dagegen gewöhnliche Programmierarbeiten, Standardimplementierungen und routinemäßige Softwareanpassungen ohne wissenschaftlich-technische Unsicherheit.
Ja. KI-Entwicklungsprojekte können besonders gut zur Forschungszulage passen, wenn sie echte technische Entwicklungsrisiken beinhalten.
Beispiele sind:
Die bloße Nutzung bestehender KI-Dienste oder die Integration einer Standard-KI-Schnittstelle ist dagegen nicht automatisch förderfähig.
Ja. Die Entwicklung neuer Maschinen, Anlagen oder technischer Komponenten kann förderfähig sein.
Relevant sind beispielsweise neuartige Konstruktionen, bisher ungelöste technische Herausforderungen, innovative Steuerungsmechanismen oder neue Fertigungsverfahren.
Auch die Entwicklung und Erprobung von Prototypen kann förderfähig sein.
Die bloße Herstellung oder Anschaffung einer serienreifen Maschine genügt dagegen nicht.
Ja. Es muss nicht immer ein vollständig neues Produkt entstehen.
Auch wesentliche technische Verbesserungen können als experimentelle Entwicklung förderfähig sein.
Entscheidend ist, dass das Projekt über routinemäßige Anpassungen hinausgeht und relevante technische Unsicherheiten systematisch bearbeitet werden.
Beispiele können deutlich verbesserte Fertigungsgenauigkeit, neue Materialeigenschaften oder technisch neuartige Prozesssteuerungen sein.
Förderfähig sind insbesondere die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne und bestimmte begünstigte Arbeitgeberaufwendungen zur Zukunftssicherung, soweit sie auf Tätigkeiten in einem begünstigten FuE-Projekt entfallen.
Dabei werden nur die tatsächlich für Forschung und Entwicklung eingesetzten Arbeitsanteile berücksichtigt.
Beispiel: Arbeitet ein Entwickler zu 60 % an einem bescheinigten FuE-Projekt, können grundsätzlich die entsprechenden förderfähigen Personalkosten berücksichtigt werden.
Die Zuordnung muss nachvollziehbar dokumentiert sein.
Ja, die auf FuE-Projekte entfallenden Arbeitszeiten müssen nachvollziehbar nachgewiesen werden können.
Geeignet sind beispielsweise projektbezogene Stundenaufzeichnungen, Tätigkeitsnachweise und eine nachvollziehbare Zuordnung zu Entwicklungsaufgaben.
Insbesondere bei rückwirkenden Anträgen ist eine belastbare Dokumentation wichtig.
Pauschale Schätzungen ohne ausreichende Nachweise können bei der Prüfung durch das Finanzamt problematisch sein.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.
Bei angestellten Geschäftsführern können die förderfähigen Arbeitslöhne berücksichtigt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und tatsächlich FuE-Tätigkeiten ausgeübt werden.
Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer gelten besondere Regelungen für Eigenleistungen.
Die konkrete Behandlung hängt von der Rechtsform, der Vergütungsstruktur und der steuerlichen Einordnung ab.
Für begünstigte Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Mitunternehmern gelten besondere gesetzliche Pauschalen.
Seit 2026 können grundsätzlich 100 € je nachgewiesener FuE-Arbeitsstunde angesetzt werden.
Dabei gelten insbesondere eine gesetzliche Stundenobergrenze und weitere Voraussetzungen.
Bei einer KMU-Förderquote von 35 % können sich daraus rechnerisch bis zu 35 € Forschungszulage je berücksichtigter Arbeitsstunde ergeben, vorbehaltlich der übrigen Fördergrenzen.
Ja. Auch Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die an externe Unternehmen vergeben werden, können förderfähig sein.
Für nach dem 27. März 2024 beauftragte FuE-Vorhaben können grundsätzlich 70 % des begünstigten Auftragsentgelts in die Bemessungsgrundlage einfließen.
Bei einer Förderquote von 35 % ergibt sich daraus eine rechnerische Forschungszulage von 24,5 % des begünstigten Auftragsentgelts.
Wichtig ist, dass es sich tatsächlich um förderfähige Auftragsforschung handelt. Gewöhnliche Entwicklungsdienstleistungen ohne FuE-Charakter reichen nicht aus.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Abschreibungen auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens berücksichtigt werden.
Das betrifft insbesondere Wirtschaftsgüter, die die gesetzlichen Stichtagsvoraussetzungen erfüllen und unmittelbar in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsprojekten eingesetzt werden.
Nicht der gesamte Anschaffungspreis ist automatisch förderfähig. Maßgeblich sind die gesetzlich begünstigten Abschreibungsbeträge und die tatsächliche FuE-Nutzung.
Für begünstigte FuE-Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen wurden, können zusätzlich pauschal 20 % der übrigen gesetzlich förderfähigen Aufwendungen als Gemein- und Betriebskosten berücksichtigt werden.
Dazu können beispielsweise allgemeine betriebliche Kosten gehören, die nicht einzeln nachgewiesen werden müssen.
Die Pauschale erhöht die Bemessungsgrundlage, nicht unmittelbar den Fördersatz.
Für bereits vor 2026 begonnene Vorhaben gilt diese neue Pauschale nicht automatisch.
Die Forschungszulage wird in einem zweistufigen Verfahren beantragt.
Schritt 1: Technische Bescheinigung durch die BSFZ
Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage prüft, ob das Entwicklungsprojekt die gesetzlichen FuE-Kriterien erfüllt.
Schritt 2: Antrag beim Finanzamt
Nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres wird die Forschungszulage elektronisch über ELSTER beim zuständigen Finanzamt beantragt.
Das Finanzamt prüft insbesondere die förderfähigen Aufwendungen und setzt die Forschungszulage fest.
Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) ist für die fachliche Prüfung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten zuständig.
Sie beurteilt insbesondere, ob das Projekt die gesetzlichen Kriterien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung erfüllt.
Die BSFZ prüft nicht abschließend die steuerliche Höhe der Forschungszulage. Diese wird im anschließenden Verfahren durch das Finanzamt ermittelt.
Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Unterlagen, dem technischen Klärungsbedarf und der Auslastung der zuständigen Stellen ab.
Das Verfahren umfasst die technische Bescheinigung durch die BSFZ und die steuerliche Festsetzung durch das Finanzamt.
Eine verbindliche allgemeine Gesamtdauer kann deshalb nicht zugesichert werden.
Nach der Festsetzung wird die Forschungszulage grundsätzlich auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet.
Übersteigt die festgesetzte Forschungszulage die entsprechende Steuerschuld, wird der verbleibende Betrag nach den gesetzlichen Regelungen erstattet.
Damit können auch Unternehmen ohne aktuelle Steuerzahllast von der Forschungszulage profitieren.
Die steuerliche Anrechnung und Auszahlung erfolgen nicht unmittelbar mit Erteilung der BSFZ-Bescheinigung.
Ja. Auch Start-ups und Unternehmen in einer Verlustphase können die Forschungszulage erhalten.
Die Förderung setzt nicht voraus, dass bereits Gewinne erzielt werden.
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein über die Steueranrechnung hinausgehender Betrag erstattet werden.
Damit ist die Forschungszulage auch für junge Technologieunternehmen und innovative Unternehmen in Entwicklungsphasen interessant.
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung mit gesetzlichem Anspruch bei Erfüllung der Voraussetzungen.
ZIM (Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand) ist dagegen ein antragsgebundenes Zuschussprogramm für innovative Forschungs- und Entwicklungsprojekte, das insbesondere auf den Mittelstand ausgerichtet ist.
Wesentliche Unterschiede:
Welches Förderinstrument geeigneter ist, hängt vom konkreten Entwicklungsprojekt ab.
Ja, eine Kombination kann grundsätzlich möglich sein.
Allerdings dürfen dieselben Aufwendungen nicht unzulässig doppelt gefördert werden.
Kosten, die bereits durch andere staatliche Förderungen begünstigt wurden, müssen bei der Berechnung der Forschungszulage entsprechend berücksichtigt beziehungsweise ausgeschlossen werden.
Bei größeren FuE-Projekten kann eine abgestimmte Förderstrategie besonders sinnvoll sein.
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Wurde ein Antrag wegen einer unzureichenden oder unklaren technischen Beschreibung abgelehnt, kann geprüft werden, ob ein Rechtsbehelf oder eine erneute Antragstellung mit einer verbesserten, sachlich zutreffenden Darstellung möglich ist.
Entscheidend sind der Ablehnungsgrund, der Verfahrensstand und die geltenden Fristen.
Eine bloße Umformulierung ohne tatsächlich förderfähige Entwicklungsarbeiten genügt nicht.
Budget-Verdoppler / Budget-Verdoppler unterstützt Unternehmen bei der Beschaffung der steuerlichen Forschungsförderung.
Unsere Leistungen umfassen insbesondere:
Wir verfügen über Erfahrung aus erfolgreich begleiteten Forschungszulagenprojekten in Softwareentwicklung, Maschinenbau, Medizintechnik und weiteren Technologiebranchen.
Sie haben in den vergangenen Jahren Software, Maschinen, technische Verfahren oder innovative Produkte entwickelt?
Dann lohnt sich eine Prüfung, ob für Ihr Unternehmen eine rückwirkende Forschungszulage infrage kommt.
Stand: 20. Oktober 2026. Maßgeblich sind das Forschungszulagengesetz, die steuerrechtlichen Fristen und die Entscheidungen der zuständigen Behörden. Die genannten Berechnungen sind Beispiele und stellen keine Förderzusage dar.
Hier finden Sie Antworten auf konkrete Fragen aus dem Unternehmensalltag – von der Auswahl eines Forschungszulagen-Beraters in München bis zur Dokumentation Ihrer Entwicklungsarbeiten. Wählen Sie eine Frage aus, um die Antwort aufzuklappen.
Stand: . Anbieter: Budget-Verdoppler / Budget-Verdoppler. Fachliche Grundlagen sind bei den jeweiligen Antworten verlinkt.
Achten Sie auf nachweisbare Erfahrung mit Forschungszulagenprojekten, technisches Verständnis und transparente Honorare. Ein guter Fördermittelberater erläutert auch die Grenzen der Förderung und die Aufgabenverteilung mit Ihrer Steuerberatung.
Budget-Verdoppler / Budget-Verdoppler in München unterstützt Sie bei der Projektprüfung, der technischen Beschreibung und dem BSFZ-Verfahren. Auf dieser Seite finden Sie Beispiele erfolgreich bescheinigter Entwicklungsprojekte. Prüfen Sie bei einem Vergleich insbesondere Branchenkenntnis, Leistungsumfang und Zahlungsbedingungen.
Eine Förderberatung kann Ihr Vorhaben vorab einschätzen; über die Bescheinigung entscheidet die BSFZ. Das Finanzamt prüft anschließend die steuerlichen Voraussetzungen und förderfähigen Aufwendungen.
Budget-Verdoppler / Budget-Verdoppler prüft mit Ihnen Entwicklungsziel, technische Unsicherheiten und Vorgehensweise. Der Fördergeld-Check bietet einen Einstieg. Eine positive Ersteinschätzung ersetzt keine behördliche Entscheidung.
Die Beratungskosten hängen vom vereinbarten Leistungsumfang und Honorarmodell ab. Budget-Verdoppler bietet laut den auf dieser Seite dargestellten Konditionen zwei Varianten: 15 % Erfolgsprovision bei 4.980 € Mindesthonorar oder 10 % bei 7.480 € Mindesthonorar. Die jeweilige Anzahlung wird angerechnet.
Welche Zahlungen wann fällig werden und was bei einer Ablehnung gilt, richtet sich nach Ihrem konkreten Angebot und Vertrag. Lassen Sie sich Bezugsgröße der Provision, Umsatzsteuer, Mindesthonorar und Fälligkeit vor der Beauftragung erläutern. Die behördliche Antragstellung bei der BSFZ ist kostenlos.
Auch bei wenigen Entwicklern kann sich eine Beratung lohnen. Entscheidend sind förderfähige Entwicklungsarbeiten, belegbare Aufwendungen und das Verhältnis zwischen erwarteter Forschungszulage und Beratungskosten.
Wir prüfen zunächst Projektumfang, betroffene Jahre und Nachweise. Gerade bei kleinen Vorhaben sollte die voraussichtliche Förderung den Aufwand und das vereinbarte Mindesthonorar wirtschaftlich rechtfertigen. Eine bestimmte Teamgröße allein entscheidet nicht über den Nutzen einer Beratung.
Ein zusätzlicher Förderberater ist nicht vorgeschrieben. Wichtig ist, dass sowohl die technische Projektbeschreibung für die BSFZ als auch der steuerliche Antrag beim Finanzamt fachgerecht vorbereitet werden.
Eine technische Förderberatung unterstützt bei Entwicklungszielen, Forschungsrisiken und Arbeitspaketen. Ihre Steuerberatung übernimmt die steuerliche Einordnung und kann den Finanzamtsantrag begleiten. Budget-Verdoppler bereitet die technischen Inhalte und erforderlichen Daten in Abstimmung mit Ihnen und Ihrer Steuerberatung auf.
Sie liefern das technische Wissen und die Nachweise; wir unterstützen bei Strukturierung und Antragstexten. Die Mitarbeit Ihres Entwicklungsteams bleibt erforderlich, weil nur dieses die tatsächlichen Arbeiten und Herausforderungen zuverlässig erläutern kann.
Typischerweise benötigen wir ein Projektgespräch, vorhandene Entwicklungsunterlagen, Angaben zu Mitarbeitenden und Kosten sowie die Freigabe der fachlichen Darstellung. Wie hoch der Aufwand ausfällt, hängt vom Projekt und der Qualität Ihrer Dokumentation ab. Einen festen Zeitbedarf können wir erst nach der Sichtung einschätzen.
Für den Einstieg reichen meist eine kurze Projektbeschreibung, der Entwicklungszeitraum und eine grobe Kostenübersicht. Beschreiben Sie vor allem, was entwickelt wurde, welche technischen Probleme offen waren und wie Sie diese bearbeitet haben.
Für die eigentliche Antragstellung können weitere Unterlagen notwendig werden.
Kundenaufträge müssen von eigener Forschung und Entwicklung abgegrenzt werden. Bei begünstigter Auftragsforschung liegt die Anspruchsberechtigung grundsätzlich beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer kann nicht dieselben Auftragsarbeiten zusätzlich als eigene FuE fördern lassen.
Eigene, vom Kundenauftrag abgrenzbare Entwicklungsarbeiten können gesondert zu prüfen sein. Entscheidend sind Vertragsinhalt, wirtschaftliches Risiko und Ergebnisrechte. Lassen Sie daher die konkrete Vertrags- und Projektkonstellation prüfen.
Rechtsgrundlage: § 3 FZulG; fachliche Abgrenzung im BSFZ-Prüfleitfaden.
Eine bloß unternehmensinterne Neuerung reicht für sich genommen nicht aus. Der erstmalige Einsatz einer bekannten Lösung belegt noch keinen Forschungs- und Entwicklungscharakter.
Beschreiben Sie, welches technische Wissen zu Beginn fehlte, warum verfügbare Ansätze nicht ausreichten und welche Unsicherheiten Sie systematisch untersuchten. Ein Patent ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Zur Einordnung: Prüfkriterien der BSFZ.
Ja, eine eigene Forschungsabteilung oder ein Labor ist keine notwendige Voraussetzung. Auch Entwicklungsteams in Softwareunternehmen, Ingenieurbüros oder produzierenden Betrieben können begünstigte FuE durchführen.
Maßgeblich sind Inhalt und Durchführung des Projekts. Unternehmensgröße, Tätigkeitsbezeichnung oder ein fehlendes Forschungslabor ersetzen die fachliche Prüfung weder positiv noch negativ. Über den Fördergeld-Check können Sie Ihre Entwicklungsarbeiten zunächst einordnen lassen.
Förderfähig können abgrenzbare Entwicklungsarbeiten mit echten technischen Unsicherheiten sein. Laufende Wartung, bekannte Fehlerkorrekturen und routinemäßige Erweiterungen sind nicht allein deshalb Forschung, weil sie Programmieraufwand verursachen.
Grenzen Sie das betreffende Vorhaben durch Ziel, technischen Lösungsweg und Untersuchungsphase vom normalen Produktbetrieb ab. Eine laufende Produktentwicklung sollte nicht pauschal vollständig als FuE angesetzt werden.
Weitere Hinweise: BSFZ-Hilfen zur Softwareentwicklung.
Der Einsatz von ChatGPT oder eines bestehenden KI-Modells allein begründet keine Forschungszulage. Die Einführung, Konfiguration oder routinemäßige Einbindung bekannter KI-Technik ist von eigener FuE zu unterscheiden.
Ein Vorhaben kann prüfenswert sein, wenn neue technische Lösungsansätze mit offenem Ausgang entwickelt und systematisch untersucht werden. Beschreiben Sie dafür die konkrete Wissenslücke und Ihre Experimente statt nur die eingesetzten KI-Werkzeuge.
Maßstab sind die fachlichen Prüfkriterien der BSFZ.
Ja, der interne Einsatz schließt ein FuE-Vorhaben nicht aus. Eine Lösung muss nicht an externe Kunden verkauft werden. Entscheidend bleibt, ob tatsächlich begünstigte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten vorliegen.
Eine Standardsoftware einzuführen oder bekannte Schnittstellen zu verbinden genügt dafür nicht automatisch. Technisch anspruchsvolle Eigenentwicklungen sollten anhand ihres Entwicklungsziels und der offenen technischen Fragen geprüft werden.
Grundlage: § 2 FZulG.
Ja, sofern sie Bestandteil eines begünstigten FuE-Vorhabens sind. Auch ein Versuch ohne das erhoffte Ergebnis kann zur Untersuchung einer technischen Fragestellung beitragen.
Halten Sie Versuchsaufbau, Ergebnisse und Schlussfolgerungen fest. Routineprüfungen, reine Qualitätskontrollen oder Tests für die Serienproduktion sind davon abzugrenzen. Welche Aufwendungen angesetzt werden dürfen, richtet sich zusätzlich nach den gesetzlichen Kostenkategorien; nicht jede Prototyprechnung ist automatisch förderfähig.
Grundlagen: BSFZ-Hinweise und § 3 FZulG.
Das muss anhand Ihrer vorhandenen Nachweise geprüft werden. Fehlende spezielle FuE-Stundenzettel bedeuten nicht, dass andere Unterlagen wertlos sind. Pauschale, unbelegte Schätzungen ersetzen jedoch keinen nachvollziehbaren Tätigkeitsnachweis.
Prüfen Sie vorhandene Zeiterfassung, Projekttickets und Entwicklungsunterlagen zusammen mit Ihrer Steuerberatung. Ob diese die geltend gemachten Stunden hinreichend belegen, beurteilt das Finanzamt. Beginnen Sie für laufende Arbeiten mit einer zeitnahen projektbezogenen Erfassung.
Orientierung bietet das Stundenzettel-Muster des Bundesfinanzministeriums.
Typische Schwachstellen sind unkonkrete Projektbeschreibungen und nicht nachvollziehbare technische Risiken. Die Darstellung sollte erklären, welches Problem mit welchen Entwicklungsschritten gelöst werden soll.
Beim Finanzamtsverfahren kommen unvollständige Kostennachweise oder eine unzulässige doppelte Kostenförderung als weitere Probleme hinzu.
Hilfreich sind die offiziellen Hinweise zur Antragstellung.
Ja, weitere Vorhaben und noch offene Wirtschaftsjahre können grundsätzlich geprüft werden. Eine vorhandene Bescheinigung für ein Projekt deckt aber nicht automatisch andere Entwicklungsarbeiten ab.
Gleichen Sie zunächst Bescheinigungen, bereits beantragte Jahre und berücksichtigte Kosten ab. Für neue Vorhaben ist gegebenenfalls eine weitere BSFZ-Bescheinigung erforderlich. Bei bereits festgesetzten Jahren hängen Ergänzungen vom Verfahrensstand und den steuerlichen Änderungsmöglichkeiten ab. Lassen Sie Fristen und Überschneidungen mit Ihrer Steuerberatung prüfen.
Nach der Bescheinigung folgt ein gesonderter Antrag beim zuständigen Finanzamt. Dieser bezieht sich auf die förderfähigen Aufwendungen des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Die BSFZ-Bescheinigung allein löst noch keine Auszahlung aus.
Sie oder Ihre dazu befugte steuerliche Vertretung reichen den Antrag elektronisch ein. Budget-Verdoppler unterstützt bei der Vorbereitung der Projekt- und Kostendaten sowie der Abstimmung mit Ihrer Steuerberatung. Vereinbaren Sie frühzeitig, wer die Einreichung und die Bearbeitung steuerlicher Rückfragen übernimmt.
Rechtsgrundlage: § 5 FZulG.
Bewahren Sie die technische Projektdokumentation und die Nachweise zu den beantragten Aufwendungen nachvollziehbar auf. Die Unterlagen sollten die Verbindung zwischen bescheinigtem Vorhaben, tatsächlichen Arbeiten und angesetzten Kosten erkennen lassen.
Aufbewahrungsdauer und mögliche Prüfungsanforderungen stimmen Sie mit Ihrer Steuerberatung ab.
Auf dieser Seite dokumentiert Budget-Verdoppler erfolgreich bescheinigte Projekte aus Softwareentwicklung, KI, Automotive, Optik und Rechenzentrumstechnik. Dazu zählen KI-Chatbots, intelligente Dokumentenverarbeitung, eine Entwicklungsplattform für Fahrzeugsysteme und optoelektronische Produktentwicklungen.
Die Beispiele zeigen positive BSFZ-Bescheinigungen; sie sind keine Garantie für die Anerkennung eines anderen Projekts oder eine bestimmte Auszahlung. Entscheidend ist die fachliche Vergleichbarkeit mit Ihrem Vorhaben. Christian Hinreiner kontaktieren oder den Fördergeld-Check nutzen.
Von Künstlicher Intelligenz über innovative Software bis zur optischen Produktentwicklung: Forschung und Entwicklung findet in vielen Branchen statt. Entscheidend ist nicht, ob ein Unternehmen ein eigenes Forschungslabor betreibt, sondern ob es neuartige technische Lösungen entwickelt und dabei wissenschaftliche oder technische Unsicherheiten überwinden muss.
Die folgenden Praxisbeispiele zeigen Forschungs- und Entwicklungsprojekte, für die eine positive Bescheinigung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) vorliegt.
Branche: Künstliche Intelligenz / Softwareentwicklung
Das Entwicklungsprojekt: Entwicklung einer KI-Plattform für Chatbots und Sprachassistenten, die sich frühere Gesprächsinhalte merken, Zusammenhänge erkennen und ihre Antworten an den Gesprächsverlauf anpassen können. Die Lösung soll mehrsprachig funktionieren und sich unabhängig von einzelnen Technologieanbietern in unterschiedliche Unternehmenssysteme integrieren lassen.
Die technische Herausforderung: Die Kombination aus langfristiger Kontexterkennung, adaptivem Lernen, Sprachwechsel und schneller Antwortverarbeitung erforderte neue KI-Module und eine flexible Softwarearchitektur.
Förderergebnis: Positive BSFZ-Bescheinigung vom 18.12.2024. Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wurde als förderfähig anerkannt.
Branche: Digitalisierung / Dokumentenmanagement / KI
Das Entwicklungsprojekt: Weiterentwicklung eines Dokumentenmanagementsystems, das Rechnungen automatisch erkennt, Informationen ausliest und Geschäftsprozesse in Microsoft 365 auslöst. Mithilfe Künstlicher Intelligenz sollen Rechnungsdaten ohne vorheriges manuelles Anlernen der einzelnen Belegtypen verarbeitet werden.
Die technische Herausforderung: Unterschiedliche Datenformate, wechselnde Schnittstellen und die zuverlässige Erkennung von Rechnungsinformationen machten die Entwicklung einer neuartigen Verbindung aus KI-Belegerkennung und automatisierter Prozesssteuerung erforderlich.
Förderergebnis: Positive BSFZ-Bescheinigung für die innovative Softwareentwicklung. Die technische Neuartigkeit und die Entwicklungsrisiken wurden anerkannt.
Branche: Automotive / Softwareentwicklung / KI
Das Entwicklungsprojekt: Entwicklung einer Softwareplattform, die unterschiedliche Entwicklungsumgebungen in der Automobilindustrie verbindet. Fahrzeugsoftware soll sich dadurch übergreifend entwickeln, simulieren, testen und auf Steuergeräten oder Testfahrzeugen einsetzen lassen.
Die technische Herausforderung: Bislang getrennte Technologien wie AUTOSAR, ROS und unterschiedliche Steuergerätearchitekturen mussten miteinander verbunden werden. Zusätzlich wurden neue Möglichkeiten für KI-unterstützte Softwareentwicklung, Fernüberwachung und Simulation untersucht.
Förderergebnis: Positive BSFZ-Bescheinigung vom 13.09.2024 für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.
Branche: Optik / Produktentwicklung / Elektronik
Das Entwicklungsprojekt: Entwicklung besonders kompakter optischer Systeme mit hoher Bildqualität, integrierter OLED-Anzeige und intelligenter Beleuchtungssteuerung. Trotz deutlich verkürzter Bauform sollen optische Präzision und mechanische Belastbarkeit erhalten bleiben.
Die technische Herausforderung: Die Miniaturisierung erforderte neue Linsenanordnungen, Materialkombinationen und elektronische Steuerungskonzepte. Dabei mussten optische Abbildungsqualität, Stoßfestigkeit und Energieverbrauch gleichzeitig optimiert werden.
Förderergebnis: Positive BSFZ-Bescheinigung vom 28.11.2025.
Branche: Optische Technologien / Feinmechanik / Sensorik
Das Entwicklungsprojekt: Erforschung neuer optischer Systeme mit aktiver Bildstabilisierung, integrierter Laserentfernungsmessung und modular austauschbaren optischen Komponenten.
Die technische Herausforderung: Optische Strahlengänge, bewegliche Stabilisierungselemente und elektronische Entfernungsmessung mussten in einem kompakten System zusammenarbeiten. Gleichzeitig waren hohe Präzision und dauerhafte mechanische Stabilität sicherzustellen.
Förderergebnis: Positive BSFZ-Bescheinigung vom 07.01.2026.
Branche: Optoelektronik / Messtechnik / Sensorentwicklung
Das Entwicklungsprojekt: Entwicklung eines besonders leichten Fernglases mit integrierter Laserentfernungsmessung, digitaler Anzeige und intelligenter Auswertung unterschiedlicher Messsignale. Das Entwicklungsziel umfasste Messentfernungen von bis zu 3.000 Metern.
Die technische Herausforderung: Laser, Sensoren, Auswerteelektronik und OLED-Anzeige mussten auf engstem Raum integriert werden. Eine neue Signalverarbeitung sollte unterschiedliche Reflexionen zuverlässig unterscheiden und auch unter wechselnden Umweltbedingungen präzise Messungen ermöglichen.
Förderergebnis: Positive BSFZ-Bescheinigung vom 28.11.2025.
Branche: Digitale Optik / KI / Embedded Software
Das Entwicklungsprojekt: Entwicklung eines digitalen optischen Systems mit Bildsensor, OLED-Anzeige, KI-gestützter Bildoptimierung und Anbindung an Smartphone und Cloud. Bildinformationen sollen verarbeitet und in Echtzeit übertragen werden können.
Die technische Herausforderung: Die Entwicklung einer leistungsfähigen Bildverarbeitung bei wechselnden Lichtverhältnissen musste mit geringem Energieverbrauch, zuverlässiger Datenübertragung und mechanischer Belastbarkeit kombiniert werden.
Förderergebnis: Positive BSFZ-Bescheinigung vom 28.11.2025.
Branche: Rechenzentrum / KI-Infrastruktur / IT
Das Entwicklungsprojekt: Entwicklung einer Rechenzentrumsarchitektur, die KI-Trainingsprozesse und leistungsintensive virtuelle Grafikarbeitsplätze gleichzeitig auf gemeinsam genutzten Server- und Grafikprozessorressourcen betreiben kann.
Die technische Herausforderung: Unterschiedliche GPU-Systeme mussten dynamisch ausgelastet werden, ohne dass die Reaktionsgeschwindigkeit oder die Energieeffizienz darunter leidet. Dafür wurden neue Verfahren zur automatischen Ressourcenverteilung, Temperaturüberwachung und Leistungssteuerung entwickelt.
Förderergebnis: Positive BSFZ-Bescheinigung vom 21.01.2026.
Alle acht Forschungs- und Entwicklungsvorhaben haben eine positive Bescheinigung der BSFZ erhalten. Sie zeigen, dass nicht nur klassische Laborforschung, sondern auch innovative Software, KI-Anwendungen, neue IT-Architekturen und technische Produktentwicklungen grundsätzlich für die steuerliche Forschungszulage infrage kommen.
Viele Unternehmen wissen nicht, dass ihre Entwicklungsprojekte für die steuerliche Forschungszulage infrage kommen – selbst wenn die Projekte bereits begonnen haben oder abgeschlossen sind.
Nutzen Sie diese Förderchance!
Mit unserem kostenlosen Fördergeld-Check prüfen wir, ob Ihr Entwicklungsprojekt die Voraussetzungen für die Forschungszulage erfüllt und welche Förderbeträge für Ihr Unternehmen möglich sind.
Auch eine rückwirkende Förderung kann innerhalb der gesetzlichen Fristen möglich sein.
Unsere Honorarmodelle für die Forschungszulage
Wir bieten Ihnen zwei erfolgsorientierte Honorarmodelle:
Variante 1: 15 % Erfolgsprovision, Mindesthonorar 4.980 €.
Variante 2: 10 % Erfolgsprovision, Mindesthonorar 7.480 €.
Die jeweilige Anzahlung wird auf das erfolgsabhängige Honorar angerechnet.
Welches Modell für Ihr Unternehmen wirtschaftlich günstiger ist, hängt von der voraussichtlichen Forschungszulage ab. Gerne unterstützen wir Sie bei der Auswahl.
| Erstattung Forschungszulage | Anteil Erstattung für den Kunden von der Erstattungssumme | Anteil Erstattung für Budget-Verdoppler von der Erstattungssumme | Anzahlung und Minimal-Honorar Budget-Verdoppler; wird auf den Erstattungs-Anteil angerechnet | Bestellmöglichkeit im Fördergeld-Shop |
|---|---|---|---|---|
| Variante 1 | 85% | 15% | EUR 4.980,-- | Variante 1 |
| Variante 2 | 90% | 10% | EUR 7.480,-- | Variante 2 |

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